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   LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,103399
LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15 B ER (https://dejure.org/2015,103399)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04.08.2015 - L 8 SO 22/15 B ER (https://dejure.org/2015,103399)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04. August 2015 - L 8 SO 22/15 B ER (https://dejure.org/2015,103399)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15
    Das Vorbringen der Antragstellerin genügt damit nicht den - wegen des durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 62 ff.) - niedrigen Anforderungen an die Glaubhaftmachung.
  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15
    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfü-gung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es zulässig, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2014 - L 15 AS 202/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15
    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine Verpflichtung des Beigeladenen schon wegen der Ablehnung der auf Leistungen nach dem SGB II gerichteten Eilrechtsschutzanträge der Antragstellerin (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24. Juli 2014 - L 15 AS 202/14 B ER; Beschluss des SG Bremen vom 24. Juni 2015 - S 16 AS 1014/15 ER -) oder des insoweit anhängigen Beschwerdeverfahrens (- L 15 AS 158/15 B ER -, zum Beschluss des SG Bremen vom 24. Juni 2015 - S 16 AS 1014/15 ER) ausgeschlossen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.08.2015 - L 15 AS 158/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2015 - L 8 SO 22/15
    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine Verpflichtung des Beigeladenen schon wegen der Ablehnung der auf Leistungen nach dem SGB II gerichteten Eilrechtsschutzanträge der Antragstellerin (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24. Juli 2014 - L 15 AS 202/14 B ER; Beschluss des SG Bremen vom 24. Juni 2015 - S 16 AS 1014/15 ER -) oder des insoweit anhängigen Beschwerdeverfahrens (- L 15 AS 158/15 B ER -, zum Beschluss des SG Bremen vom 24. Juni 2015 - S 16 AS 1014/15 ER) ausgeschlossen ist.
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